Neues Gesetz für Akut-Register gefordert

TraumaRegister DGU®

Nach dem Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung sind die Eingaben in das TraumaRegister DGU® aus Sorge vor Rechtsverstößen erheblich zurückgegangen. Zur Sicherung des Schwerverletztenregisters fordert die Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie (DGU) nun beim Bundesgesundheitsminister ein Gesetz, das die Eingabe der Patientendaten auch ohne vorherige Einverständniserklärung ermöglicht.

Das 1993 ins Leben gerufene TraumaRegister DGU® (TR-DGU) umfasst mittlerweile die pseudonymisierten Behandlungsverläufe von rund 270.000 Patienten. Doch seitdem vor knapp drei Jahren die EU-Datenschutzgrundverordnung in Kraftgetreten ist, werden immer weniger Verletzte erfasst. Im Jahr 2018 war ein Rückgang um sechs Prozent, im Folgejahr sogar um 17 Prozent zu verzeichnen. Nun herrscht Sorge, dass übertriebener Datenschutz das Register zunichtemachen könne.

Die Datenschutzgrundverordnung bewirkt, dass Gesundheitsdaten in vielen Fällen nur dann weitergegeben werden dürfen, wenn der Patient zustimmt. Dies ist jedoch im unfallchirurgischen Alltag mit schwerverletzten und bewusstlosen Patienten oftmals nur schwer umzusetzen.

Das TR-DGU dient sowohl zu Forschungs- als auch zu Qualitätssicherungszwecken und leistet damit einen erheblichen Beitrag zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung. Doch, so ein Bericht aus der FAZ vom 19.04.2021, bereite genau diese Doppelfunktion auch Probleme. Zwar könnten in bestimmten Fällen Patientendaten zu Forschungszwecken auch ohne Zustimmung genutzt werden, für die gleichzeitige Nutzung dieser Daten zur Qualitätssicherung mangele es jedoch bislang an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Hier müsse genau geregelt werden, welche Daten wie und zu welchem Zweck erhoben und verarbeitet werden dürfen. Die entsprechende gesetzliche Verankerung würde für das Register jedoch eine Einbuße an Eigenständigkeit und Flexibilität nach sich ziehen, so dass hier gut abgewogen werden muss.

Der Landesbeauftragte für Datenschutz in Bayern, Thomas Petri, regt etwa an, die Patientendaten nicht wie bislang nur einfach zu pseudonymisieren, sondern unter Einbeziehung einer zusätzlichen Vertrauensstelle eine doppelte Pseudonymisierung vorzunehmen. Dann könnten die Daten auch vom Krankenhaus nicht mehr rückverfolgt und identifiziert werden, für das Krebsregister beispielsweise sei dies bereits so umgesetzt. Allerdings, so Petri, bedürfe es auch in dieser Ausgestaltung zunächst einer expliziten gesetzlichen Regelung.  

Daneben untersteht der Datenschutz in vielen Bereichen der Hoheit der einzelnen Bundesländer. So dürfen beispielsweise Krankenhäuser in Berlin Patientendaten zu Zwecken der Qualitätssicherung auch ohne Einverständnis übermitteln, da dies im Landeskrankenhausgesetz verankert ist. Eine entsprechende Erlaubnis existiert aber nicht zwingend in allen Bundesländern. Aus Gründen der Einheitlichkeit wäre daher erforderlich, eine für das gesamte Bundesgebiet gültige Regelung zu treffen.


Weitere Informationen:

Beitrag FAZ, 19.04.2021
Pressemitteilung DGU